Nach den Ausführungen unter Erwägung 9 fehlt es offensichtlich am übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. 16.2.2 Mengenmässige Qualifikation Der Beschuldigte führte 9'614 Gramm Kokaingemisch bzw. 7'206 Gramm reines Kokain in die Schweiz ein resp. liess dieses insbesondere durch D.________ einführen. Anschliessend besass er dieses und veräusserte oder verschaffte es verschiedenen Abnehmern in Burgdorf, Bern, Ostermundigen und Zürich auf andere Weise. Bezüglich der sichergestellten Menge von 1'003 Gramm Kokaingemisch bzw. 662 Gramm reinem Kokain (Ziff. 1.1.4 AKS) traf er Anstalten dazu.