bezüglich einer Menge von 1'003 Gramm Kokaingemisch bzw. 662 Gramm reinem Kokain, die nach der Anhaltung im Differentialgetriebe des Land Rovers sichergestellt werden konnte (Ziff. 1.1.4 AKS), Anstalten dazu traf. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist nicht erforderlich, dass der Täter die Betäubungsmittel eigenhändig über die Grenze bringt oder beim Verbringen über die Grenze selbst mitwirkt – er kann die Tathandlung vielmehr auch durch eine Drittperson ausführen lassen (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4100). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig.