16. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, einführt, veräussert bzw. in Verkehr bringt, besitzt oder Anstalten dazu trifft. Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst.