Aus Sicht der Kammer steht aufgrund der Gesamtumstände und der aktenkundigen Reaktionen E.________’s in der Einvernahme, in welcher der Beschuldigte im selben Raum war wie sie und mehrmals zur Ruhe ermahnt werden musste (weinen [pag. 697 Z. 123], heftiger Weinanfall [pag. 699 Z. 175]) fest, dass sich E.________ vor dem Beschuldigten fürchtete und besonders Angst vor ihm hätte, wenn er aus der Haft entlassen werden sollte. Zusammengefasst ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Nachricht an E._____