Soweit die Verteidigung geltend machte, E.________ habe trotz wiederholten suggestiven Nachfragen verneint, sich vor dem Beschuldigten zu fürchten (vgl. pag. 4460), ist sie mithin nicht zu hören. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass E.________ die Aussagen, wonach sie sich «nicht hundertprozentig» vor dem Beschuldigten fürchte, in einer Zeit machte, in welcher der Beschuldigte im Gefängnis war. Aus Sicht der Kammer steht aufgrund der Gesamtumstände und der aktenkundigen Reaktionen E.________’s in der Einvernahme, in welcher der Beschuldigte im selben Raum war wie sie und mehrmals zur Ruhe ermahnt werden musste (weinen [pag.