über den üblichen Briefweg geben können (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4098). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass E.________ in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt der beschlagnahmten Briefe des Beschuldigten vom 7. September 2019 und vom 1. Oktober 2019 – in denen er ihr insbesondere schrieb, «Korrigiere dieses harte (freche) Maul, welches du hast, weil man es dir ganz erweichen kann» bzw. «mach dir keine falschen Illusionen, denkend, dass es dir fern von mir besser gehen wird» (pag. 739 f.) – ausführte, der Beschuldigte habe damit wohl bezwecken wollen, dass sie ihre gemachten (ihn belastenden) Aussagen widerrufe (pag. 707 Z. 209).