Der Umstand, dass der Beschuldigte die Notiz aus dem Gefängnis hat «schmuggeln» wollen, unterstreicht, dass er E.________ damit nicht nur den Rat geben wollte, sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht zu berufen, sondern vielmehr beabsichtigte, sie damit zum Schweigen zu bringen. Hätte er sie entsprechend seiner Behauptung nur auf ihre Rechte als Beschuldigte aufmerksam machen wollen, dann hätte er ihr diesen Rat – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4460) auch auf zulässige Weise resp. über den üblichen Briefweg geben können (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;