In der Schlusseinvernahme vom 21. Oktober 2019 machte er schliesslich geltend, er habe E.________ mit diesem Satz sagen wollen, dass sie ihr Recht, keine Aussagen zu machen, «benutzen» und sich nicht in Schwierigkeiten bringen sowie nicht über Dinge Aussagen machen solle, über die sie nicht Bescheid wisse (pag. 584 Z. 403 ff.). Die in Bezug auf die fragliche Notiz gemachten Aussagen des Beschuldigten sind wirr und widersprüchlich. Zudem erscheinen sie in Anbetracht der Gesamtumstände unplausibel und lebensfremd. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Notiz aus dem Gefängnis hat «schmuggeln» wollen, unterstreicht, dass er E._______