dass E.________ nicht über etwas sprechen solle, über das sie nicht Bescheid wisse (pag. 436 Z. 158) resp. sie sich nicht noch in mehr Probleme verstricken solle (pag. 437 Z. 168). In der Einvernahme vom 15. Januar 2018 behauptete er auf Vorhalt, dass seine Formulierung («Schweige, sonst bringst du dich in Schwierigkeiten») als klarer Versuch erachtet werde, E.________ einzuschüchtern, er habe E.________ damit nur sagen wolle, dass sie, wenn sie keine Aussagen machen wolle, das Recht habe, ihre Aussagen zu verweigern (pag. 490 Z. 271 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 21. Oktober 2019 machte er schliesslich geltend, er habe E._____