Dass sie fast nichts mehr isst und dass sie gesundheitliche Probleme habe.». Diese Erklärung ist jedoch – wie auch die späteren diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten – schlicht ausweichend und unglaubhaft. Als dem Beschuldigten daraufhin vorgehalten wurde, dass die Staatsanwaltschaft seine Äusserung in der Notiz als klare Drohung deute, stritt er wenig überzeugend ab, «das ist keine Drohung» und äusserte unverständlich sowie beschönigend, er «rede» von ihren persönlichen Problemen, von ihren gesundheitlichen Problemen und von der Situation, in der sie stecke (pag. 436 Z. 150 f.). Wenig später machte er sodann geltend, er habe damit gemeint, dass E.____