in der massgebenden Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten, kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10 verwiesen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte und E.________ seit dem Jahr 2013 ein Paar waren, ab dem Jahr 2014 bzw. 2015 in der Wohnung an der W.________ (Strasse) in Burgdorf auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und sich erst AM.________ vor E.________’s Schlusseinvernahme am 14. Oktober 2019 trennten. In der fraglichen Notiz schrieb der Beschuldigte E.________ übersetzt unter anderem Folgendes (pag.