Weiter befinden sich in den Akten beschlagnahmte Briefe, die der Beschuldigte E.________ am 7. September 2019 und am 1. Oktober 2019 schrieb (pag. 739 f.). Es wird darauf verzichtet, diese Beweismittel zusammenzufassen und soweit relevant direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. 15.4 Beweiswürdigung In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte und E.________ in der massgebenden Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten, kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10 verwiesen werden.