1209). Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob der Beschuldigte und E.________ in der massgebenden Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten und was der Beschuldigte mit der fraglichen Notiz beabsichtigte resp. bewirken wollte. 15.3 Beweismittel Zur Klärung dieser Frage liegen der Kammer insbesondere die sichergestellte Jeanshose mit der Notiz (pag. 259 f.), die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von E.________ vor. Weiter befinden sich in den Akten beschlagnahmte Briefe, die der Beschuldigte E.________ am 7. September 2019 und am 1. Oktober 2019 schrieb (pag.