15.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Somit ist klar, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift erwähnte Notiz auf die Innenseite der Jeanshose, die E.________ am 25. Oktober 2017 in der Papiertasche mit der Dreckwäsche des Beschuldigten hätte ausgehändigt werden sollen, schrieb, und dass es aufgrund der Kontrolle des Regionalgefängnisses resp. eines Gefängnismitarbeiters nicht zur Übergabe dieser Dreckwäsche, sondern zur Sicherstellung der fraglichen Jeanshose mit der Notiz kam (pag. 258 ff., pag. 434 Z. 62 ff., pag. 1203 f. Z. 54 ff. und pag. 1209).