Zwar belegt der bei der BD.________ edierte Kontoauszug per 11. September 2017, dass dem Beschuldigten am 25. und am 28. August 2017 CHF 9’528.78 bzw. CHF 9'443.58 aus Puerto Plata resp. der Dominikanischen Republik überwiesen wurden (pag. 1776). Dies genügt entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 4470) jedoch nicht, um die Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm die Bank kein Geld habe geben und er vielmehr von einem «privaten Freund» USD 40'000.00 erhalten habe (pag. 593 Z. 719 ff.) zu widerlegen resp.