Im Übrigen ist anzunehmen, dass dieser Buchhalter – auch wenn er die Anpassung der Firmenbezeichung entsprechend der Behauptung der Verteidigung aufgrund einer «simplen Google- Recherche» hätte vornehmen können (vgl. pag. 4459) – so wenig wie nötig hätte verändern wollen und die Firmenbezeichung entsprechend wohl nicht verändert hätte, wusste in der Dominikanischen Republik wahrscheinlich doch keine Bank um deren Änderung. Insgesamt hat die Kammer deshalb keine Zweifel, dass es der