__» verwendet wurde (pag. 1794), obwohl die echten Lohnausweise aus den Jahren 2008-2010 das Logo «BC.________» enthalten (pag. 1799 ff.). Dies legt – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – nahe, dass der Urheber der Manipulation um die Änderung der Firmenbezeichung wusste, was bei dem dominikanischen Buchhalter kaum der Fall gewesen sein dürfte (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4092). Im Übrigen ist anzunehmen, dass dieser Buchhalter – auch wenn er die Anpassung der Firmenbezeichung entsprechend der Behauptung der Verteidigung aufgrund einer «simplen Google- Recherche» hätte vornehmen können (vgl. pag.