Wie in Erwägung 12.3.4 dargetan wurde, machte der Beschuldigte andere Personen häufig schlecht, während er sich selber in einem guten Licht darzustellen versuchte. Weiter spricht der Umstand, dass der manipulierte Lohnausweis beim Beschuldigten sichergestellt wurde, dafür, dass er diesen hergestellt hat, ist doch kaum davon auszugehen, dass dieser beim Beschuldigten vorgefunden worden wäre, wenn sein Buchhalter in der Dominikanischen Republik den Lohnausweis erstellt hätte.