So ist zunächst fraglich, weshalb der angebliche Buchhalter den sichergestellten Lohnausweis für den Beschuldigten hätte fälschen sollen. Die Erklärung des Beschuldigten, der Buchhalter habe «etwas Geld» mit ihm verdienen wollen, wurde in der Schlusseinvernahme nachgeschoben, ist unplausibel und passt zu seinem generellen Aussageverhalten. Wie in Erwägung 12.3.4 dargetan wurde, machte der Beschuldigte andere Personen häufig schlecht, während er sich selber in einem guten Licht darzustellen versuchte.