Der Beschuldigte stellte sich, wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. pag. 4459), somit tatsächlich konstant auf den Standpunkt, nicht er, sondern sein dominikanischer Buchhalter habe den fraglichen Lohnausweis gefälscht. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Verteidigung aber noch lange nicht, dass seine dementsprechenden Aussagen auch glaubhaft sind. Die Kammer erachtet diese vielmehr als unlogische und unglaubhafte Schutzbehauptungen: So ist zunächst fraglich, weshalb der angebliche Buchhalter den sichergestellten Lohnausweis für den Beschuldigten hätte fälschen sollen.