_», dass der Beschuldigte «nur» bis am 31. August 2010 – und somit im April 2017 nicht mehr – in einem Betrieb der «BC.________-Gruppe» angestellt gewesen sei (pag. 1822). Schliesslich ist, wie auch die Vorinstanz feststellte, offensichtlich, dass das Datum «April 2017» im sichergestellten Lohnausweis nicht auf derselben Höhe steht wie die Bezeichung «Gehaltsabrechnung» und daher wohl hineinkopiert wurde (S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4092).