Weiter ist klar, dass dieser Lohnausweis offensichtlich nicht von der «Q.________» ausgestellt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Beschuldigten, der einräumte, dass dieser Lohnausweis gefälscht sei, sich allerdings auf den Standpunkt stellte, sein dominikanischer Buchhalter habe diese Fälschung erstellt (pag. 361 Z. 270, pag. 593 Z. 710 f. und pag. 594 Z. 757 ff.). Andererseits bestätigte die «BC.________», dass der Beschuldigte «nur» bis am 31. August 2010 – und somit im April 2017 nicht mehr – in einem Betrieb der «BC.________-Gruppe» angestellt gewesen sei (pag.