___ abzustellen und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erstellt, dass der Beschuldigte D.________ nur für die ersten beiden Geld- und Drogentransporte im August 2016 und im Januar 2017 insgesamt CHF 5‘000.00 bezahlte, die aus seinen Drogengeschäften stammten. 13.10 Gesamtdeliktsbetrag Gemäss den Beweisergebnissen unter den Erwägungen 13.3 und 13.4 betreffend die Vorwürfe gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 der Anklageschrift (welche auch die Vorwürfe bzw. die Deliktsbeträge gemäss den Ziff. 2.3 und 2.4 der AKS enthalten) ergibt sich ein Deliktsbetrag von EUR 244'547.00 (EUR 178'000.00 [Ziff. 2.1 AKS] + EUR 66'547.00 [Ziff.