Insoweit erachtet die Kammer die Aussagen von D.________ mit der Vorinstanz als zu vage, um einen genauen Betrag beziffern zu können (zum Ganzen S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4086 f.). Zusammengefasst ist auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abzustellen und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erstellt, dass der Beschuldigte D.________ nur für die ersten beiden Geld- und Drogentransporte im August 2016 und im Januar 2017 insgesamt CHF 5‘000.00 bezahlte, die aus seinen Drogengeschäften stammten.