Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ als erstellt, dass der Beschuldigte diesem für die ersten zwei Geld- und Drogentransporte im August 2016 und im Januar 2017 je CHF 2'500.00 bzw. insgesamt CHF 5'000.00 bezahlte (pag. 814 Z. 395 ff., pag. 838 Z. 139 ff., pag. 899 Z. 559 ff., pag. 902 Z. 652 ff., pag. 956 Z. 1153 ff., ferner E. 12.3.1 oben). Die Entschädigungen von je CHF 2'500.00 für den dritten und den vierten Geld- sowie Drogentransport im Juli 2017 und im September 2017 stellte der Beschuldigte D.________