Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.6 der Anklageschrift ist damit erstellt. Betreffend den Tatzeitpunkt ist festzuhalten, dass die Kammer angesichts des in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erwiesen erachteten Tatzeitraums von anfangs 2016 bis 7. September 2017 ausgeht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ während dieser Zeit mindestens CHF 700.00 bezahlte, die aus seinen Drogengeschäften stammten. 13.9 Vorwurf gemäss Ziffer 2.7 In Ziffer 2.7 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag.