Nachdem die Verteidigung oberinstanzlich materiell auch diesbezüglich nichts einwandte, kann nach eigener Beweiswürdigung und mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zur Herkunft der Gelder (E. 13.2 oben) auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4085): Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Sachverhalt. E.________ erklärte, dass der Beschuldigte ihr manchmal CHF 200.00 oder CHF 500.00 für die Lebenshaltungskosten bezahlt habe.