Soweit weitergehend ist der Vorwurf gemäss Ziffer 2.5 der Anklageschrift nicht zu thematisieren, weil die Kammer ans Verschlechterungsgebot gebunden ist (E. 5 oben). 13.8 Vorwurf gemäss Ziffer 2.6 der Anklageschrift In Ziffer 2.6 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3514 [Hervorhebungen im Original]): Bezahlung einer unbekannten Gesamtsumme, mindestens CHF 700.00, an E.________, im Zeitraum von 1. September 2015 bis am 7. September 2017 (Anhaltung), mehrere Male Beträge von CHF 200.00 oder 500.00, für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten, wobei E.__