Diese Rüge ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zur Herkunft der Gelder (E. 13.2 oben) nicht zu hören. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit über keinerlei legale Einkünfte verfügte. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die angeklagten Überweisungen aktenkundig und durch objektive Beweismittel belegt sind. Aus der Liste der RIA Financial Services GmbH betreffend die Transaktionen des Beschuldigten von 1. Januar 2016 bis 25. Oktober 2017 er-