Auch dieser Vorwurf wird vom Beschuldigten bestritten. Die Verteidigung brachte diesbezüglich in der Berufungsverhandlung – nebst dem formellen Einwand, der Anklagegrundsatz sei verletzt – einzig vor, der Beschuldigte habe seit seiner Haftentlassung im früheren Verfahren immer temporär gearbeitet und daher über legale Einkünfte verfügt, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass alles Geld «unisono» aus strafbaren Handlungen gestammt habe (pag. 4458). Diese Rüge ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zur Herkunft der Gelder (E. 13.2 oben) nicht zu hören.