Dieser Betrag ist – wie die Vorinstanz zurecht feststellte – bereits in den Vorwürfen gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 der Anklageschrift inbegriffen resp. den unter den Erwägungen 13.3 und 13.4 festgehaltenen Beweisergebnissen enthalten und bei der Berechnung des Gesamtdeliktbetrags (E. 13.10 unten) daher nicht noch einmal gesondert zu berücksichtigen. 13.7 Vorwurf gemäss Ziffer 2.5 der Anklageschrift In Ziffer 2.5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3513 [Hervorhebungen im Original]): Überweisungen von insgesamt mindestens CHF 3‘520.95: A.________ überwies mittels RIA