bzw. vorliegende Akten pag. 4237 ff., pag. 4244 ff., pag. 4280 und pag. 4327 ff.). Abstellend auf die glaubhaften Aussagen von D.________ ist somit erstellt, dass er für den Beschuldigten von Februar/März 2016 bis 7. September 2017 unter mindestens vier Malen rund CHF 15'000.00-20'000.00, die aus dem Drogenhandel stammten, in Euro wechselte. Dieser Betrag ist – wie die Vorinstanz zurecht feststellte – bereits in den Vorwürfen gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 der Anklageschrift inbegriffen resp.