Auch diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz – gegen welche die Verteidigung oberinstanzlich materiell nichts einwandte – kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, gelangt sie nach eigener Beweiswürdigung doch ebenfalls zum Schluss, dass auf die entsprechenden Aussagen von D.________ abgestellt werden kann. Ergänzt sei einzig, dass das Urteil betreffend D.________, mit dem er insbesondere wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde, rechtskräftig ist (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band X/X, pag. 2866 ff., pag. 2883 ff., pag. 2919, pag. 2979 ff., pag. 2304 ff. und pag. 2330 ff. bzw. vorliegende Akten pag