Die anderen Male [neben dem Kontobezug] habe er das Geld vom Beschuldigten bekommen und sei in eine Wechselstube gegangen und habe das Geld gewechselt (p. 930 Z. 160 ff.). Insgesamt habe er zwischen CHF 15'000.00 und 20'000.00 für den Beschuldigten gewechselt (p. 930 Z. 164 f.). Das sei gewesen, als sie die Drogentransporte gemacht hätten, August 2016, Januar 2017, Juli 2017 und September 2017 (p. 930 Z. 169 und 172). Auf diese glaubhaften Aussagen von D.________ ist abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.4 der Anklageschrift ist damit erstellt.