vor (p. 2597). In der Schlusseinvernahme vom 02.09.2019 erklärte er, dass er am 05.09.2017 € 1'000.00 bei der AK.________ (Bank) in Burgdorf abgehoben, diese dem Beschuldigten gegeben und dann CHF 1'000.00 dafür erhalten habe (p. 929 Z. 135 ff.). Er habe sicher vier Mal für den Beschuldigten Geld von CHF in € gewechselt (p. 929 Z. 151 f.). Das Maximum, was er dem Beschuldigten jemals gewechselt habe, seien CHF 5'000.00 gewesen (p. 930 Z. 155). Die anderen Male [neben dem Kontobezug] habe er das Geld vom Beschuldigten bekommen und sei in eine Wechselstube gegangen und habe das Geld gewechselt (p. 930 Z. 160 ff.).