Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt beweismässig wie folgt (S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4084 f.): Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt ebenfalls. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von D.________ vor (p. 826, 929 f., 960). D.________ führte in der Einvernahme vom 12.10.2017 auf Vorhalt seines Bankauszugs und des Bezugs von € 1'000.00 aus, dass der Beschuldigte ihn gebeten habe, CHF 1'000.00 bzw. € 1'000.00 zu wechseln (p. 826 Z. 317 ff. und 342). Entsprechend liegt ein Kontoauszug der AK.________ (Bank) vor (p. 2597).