Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, ist dieser Betrag bereits bei den Vorwürfen gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 der Anklageschrift inbegriffen resp. in den unter den Erwägungen 13.3 und 13.4 festgehaltenen Beweisergebnissen enthalten und bei der Berechnung des Gesamtdeliktbetrags (E. 13.10 unten) somit nicht noch einmal separat zu berücksichtigen. 13.6 Vorwurf gemäss Ziffer 2.4 der Anklageschrift In Ziffer 2.4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3513 [Hervorhebungen im Original]): Geldwechsel von insgesamt CHF 15‘000.00 – 20‘000.00 durch D.________: D.___