Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nicht viel hinzuzufügen. Die Verteidigung brachte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung oberinstanzlich nichts vor und die Kammer kommt nach eigener Beweiswürdigung zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Weiter steht fest, dass das Urteil betreffend E.________, mit dem sie v.a. wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde, rechtskräftig ist (pag. 2592 ff., ferner pag. 2586 f.). Zudem ist festzuhalten, dass die Kammer entsprechend dem bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt erachteten Tatzeitraum von «anfangs 2016» als Anfangstatzeitpunkt ausgeht.