Sie glaube, dass sie das Geld gewechselt habe (p. 730 Z. 1028 f.). Sie habe normalerweise immer beim Coop AL.________ (Geschäft) gewechselt (p. 730 Z. 1032 ff.). Auf diese glaubhaften Aussagen von E.________ ist abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.3 der Anklageschrift ist damit erstellt. Dieser Vorwurf ist, wie in der Anklageschrift festgehalten, bereits in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 hiervor inbegriffen. Entsprechend ist der vorliegend angeklagte Geldbetrag bereits in diesen Ziffern berücksichtigt und nicht nochmals hinzuzurechnen.