Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher insoweit vorhandenen Beweismittel beweismässig wie folgt (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4083): Dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten ebenfalls bestritten. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von E.________ (p. 671 f., 696, 729 f.) und eine Audiodatei vom 04.09.2017 aus der Audioüberwachung des VW Golf (p. 685) vor. Aus der Audiodatei ist ersichtlich, dass der Beschuldigte und E.________ über den Geldwechsel und den Wechselkurs sprachen und er sie in den AL.________ (Geschäft) schickte, um nach einem besseren Wechselkurs zu fragen.