Entsprechend resultiert – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – ein Betrag von EUR 178’000.00, der aus Drogengeschäften stammte und durch den Beschuldigten (und D.________) von August 2016 bis 7. September 2017 für den viermaligen Erwerb von rund 6.75 Kilogramm Kokaingemisch von Burgdorf, Bern, Sissach via Deutschland nach Amsterdam, Den Haag und Rotterdam bzw. aus der Schweiz ausgeführt und nach Holland verbracht wurde (zum Ganzen S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4081 f.). 13.4 Vorwurf gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift