Angesichts dessen, dass die Vorwürfe gemäss den Ziffern 2.1 bzw. 2.1.1-2.1.4 der Anklageschrift – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – mit den Sachverhalten gemäss den Ziffern 1.1.1-1.1.4 der Anklageschrift zusammenhängen, kann auf die diesbezüglichen Beweiswürdigungen und -ergebnisse unter den Erwägungen 12.5- 12.8 oben verwiesen und entsprechend auf die insoweit als erstellt erachteten, erworbenen Kokainmengen und Kaufpreise abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass ca. im August 2016 2 Kilogramm Kokaingemisch für EUR 54'000.00 (Ziff. 1.1.1 AKS), am 23. Januar 2017 und vorher 2 Kilogramm Kokaingemisch für EUR 54'000.00 (Ziff.