4327 ff.). Zusammengefasst erweisen sich D.________’ Aussagen somit als stimmig und glaubhaft. Angesichts dessen, dass die Vorwürfe gemäss den Ziffern 2.1 bzw. 2.1.1-2.1.4 der Anklageschrift – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – mit den Sachverhalten gemäss den Ziffern 1.1.1-1.1.4 der Anklageschrift zusammenhängen, kann auf die diesbezüglichen Beweiswürdigungen und -ergebnisse unter den Erwägungen 12.5- 12.8 oben verwiesen und entsprechend auf die insoweit als erstellt erachteten, erworbenen Kokainmengen und Kaufpreise abgestellt werden.