Der Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe und die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, letztere habe zu Unrecht auf die Aussagen von D.________ abgestellt, zumal dieser nur Mutmassungen geäussert und keine «sicheren Aussagen» gemacht habe (vgl. pag. 4458). Diesem Einwand kann aus Sicht der Kammer nicht gefolgt werden. D.________’ Aussagen betreffend die Geldtransporte nach Holland erscheinen nach Ansicht der Kammer glaubhaft. Er führte konstant aus, er habe für den Beschuldigten stets Geld nach Holland transportiert.