_ selbst, das Geld, mit dem er das Kokain gekauft habe, habe aus dem Drogenverkauf gestammt (pag. 1240 f. Z. 152 ff.) und auch D.________ schilderte glaubhaft, der Beschuldigte und AE.________ hätten ihren Lebensunterhalt mit ihren Kokainverkäufen finanziert, sie hätten nichts Anderes gearbeitet, der Beschuldigte habe in der Schweiz gar keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Er (D.________) habe daher gewusst, dass das Geld, das er für den Beschuldigten gewechselt und transportiert sowie von diesem als «Lohn» erhalten habe, aus den Kokaingeschäften des Beschuldigten und von AE.________ gestammt habe (zum Ganzen pag. 953 f. Z. 1040 ff., pag. 957 Z. 1186 ff. und pag. 961 Z. 1312 ff.).