In Würdigung der Aussagen von E.________ bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass es sich bei ihrer Äusserung, wonach der Beschuldigte sehr oft Lotto gespielt und dabei viel Geld gewonnen habe, um eine reine Schutzbehauptung handelt, auf die nicht abzustellen ist. Ihre späteren Aussagen belegen ebenso wie die Tatsache, dass der Beschuldigte über keine legalen Einkommensquellen verfügt hat, vielmehr, dass die Gelder, die er verwendete, aus seinen Drogengeschäften stammten und mithin illegaler Herkunft waren.