697 Z. 98). Sie habe schon vermutet, dass der Beschuldigte sein Geld hauptsächlich mit Kokaingeschäften verdient habe (pag. 709 Z. 273 f. und Z. 286 sowie pag. 731 Z. 1059). Auf Vorhalt, wonach sie habe wissen müssen, dass das Geld, das sie teilweise für den Beschuldigten habe wechseln müssen, aus dessen Kokainhandel gestammt habe, schilderte sie schliesslich Folgendes (pag. 729 Z. 992 ff.): Jetzt, wo sich alles geklärt hat, in welchen Kreisen A.________ verkehrt hat, ist es klar, dass das Geld aus illegaler Herkunft stammte. Jetzt ist klar, er hat nie ausgesagt, wo er arbeitet und er hat auch seine fixe Adresse nie genannt.