93 nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben vielmehr verschuldet (pag. 336 f. Z. 195 ff. und pag. 613 Z. 187). E.________ behauptete – wie die Verteidigung vorbrachte – zunächst zwar tatsächlich, der Beschuldigte habe beim Lotto spielen manchmal sehr viel Geld gewonnen (pag. 673 Z. 503 f.). Später räumte sie aber ein, sie wisse, dass der Beschuldigte «illegale Sachen» bzw. Drogengeschäfte gemacht habe (u.a. pag. 676 Z. 615 und Z. 643 sowie pag. 697 Z. 98).