Ausser dem «Beschäftigungsprogramm», wonach er nach der Haftentlassung während rund sechs Monaten in einer Küche in Langenthal gearbeitet habe, konnte er jedoch keine Arbeitsstelle nennen. Zudem räumte er ein, seit der Entlassung Ende 2012 keine Festanstellung mehr gehabt zu haben (zum Ganzen pag. 4447 Z. 38 ff.). Entsprechend finden sich auch keine Lohnausweise des Beschuldigten in den Akten. Etwaiges Vermögen wurde, wie die Vorinstanz zurecht erwog, schliesslich