613 Z. 177). Weiter verneinte der Beschuldigte, andere legale Einkommensquellen gehabt zu haben (pag. 336 Z. 185 f. und pag. 496 Z. 572 ff.). Er behauptete in der Berufungsverhandlung – wie die Verteidigung vorbrachte – zwar, nach seiner bedingten Entlassung am 27. Dezember 2012 immer gearbeitet resp. «etwas zu tun gehabt» zu haben (pag. 4447 Z. 44). Ausser dem «Beschäftigungsprogramm», wonach er nach der Haftentlassung während rund sechs Monaten in einer Küche in Langenthal gearbeitet habe, konnte er jedoch keine Arbeitsstelle nennen.